Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen dem Handwerksbetrieb Solartechnik Schmidt, vertreten durch Herrn Schmidt Gerald, Ortholbing 4, 84326 Falkenberg. 
Tel. 08727/401 und ihre Kunden (Verbraucher und Unternehmer). 
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. Ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. 
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB, Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung Es handelt sich um ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit, § 14 BGB. 

Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber ausdrücklich.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsschluss

1.1 Bestellungen des Kunden bei Solartechnik Schmidt, stellen lediglich ein Angebot an Solartechnik Schmidt zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch Solartechnik Schmidt.
1.2 Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend.
1.3 Die Annahme erfolgt durch Solartechnik Schmidt mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware.

2. Lieferung

2.1 Solartechnik Schmidt liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden, bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. MwSt. MwSt. und zzgl. Verpackung und Versandkosten.
3.2 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung erfüllt oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.
3.3 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Solartechnik Schmidt (nachfolgend: Vorbehaltsware).
Ist der Kunde Unternehmer, gilt Folgendes:

  • Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Solartechnik Schmidt bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn einzelne Ware bezahlt wurde.
  • Die Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an Solartechnik Schmidt erfolgt und dass das Eigentum an den Dritten erst übergeht, wenn diese seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  • Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.
  • Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von Solartechnik Schmidt, die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse von Solartechnik Schmidt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmer Solartechnik Schmidt unverzüglich zu benachrichtigen.
  • Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an Solartechnik Schmidt ab, die diese Abtretung annimmt. Bis zum Widerruf und solange sich die Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist
    die Unternehmerkunde berechtigt, die Solartechnik Schmidt abgetretenen Ansprüche selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht zulässig, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.
  • Auf Verlangen von Solartechnik Schmidt hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und Solartechnik Schmidt die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
    Solartechnik Schmidt wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von Solartechnik Schmidt freigeben, sofern deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

4. Gewährleistung

4.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt. 
4.2 Ist der Kunde Unternehmer, entscheidet Solartechnik Schmidt über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich § 377 HGB; Im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst. 
4.3 Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung. 


5. Haftung

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit Solartechnik Schmidt nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, dh Pflichten, die Solartechnik Schmidt verstößt Dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewährleisten, dass oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen

1. Kosten

1.1. Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht im Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen. 
1.2 Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt. 
1.3. Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden kann. 
1.4. Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellen und die bisher nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren. 
1.5. Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt. 
1.6. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert ausgewiesen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, nur Abweichungen im Leistungsumfang sind besonders aufzuführen. 

 

2. Beendigung

Kündigt der Kunde den Vertrag, so dass er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen hat. 

 

3. Zahlungen

Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. Solartechnik Schmidt kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

 

4. Mitwirkungspflichten

4.1 Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. zu sorgen. der Montage zu sorgen. 
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitgestellt und alle sonstigen Handlungen vorgenommen, die zur Erprobung nötig sind. 
4.3 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist Solartechnik Schmidt berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seinen Kosten die Handlungen vorzunehmen. 
4.4 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt. 

 

5. Fristen für die Ausführung der Reparatur oder Montage

5.1 Die Angaben von Solartechnik Schmidt über Reparatur- oder Montagefristen basieren auf Schätzungen und sind unverbindlich. 
5.2 In Fällen nicht vorhersehbarer betrieblicher Behinderungen (zB Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen. 

 

6. Abnahme der Reparatur oder Montage, Übernahme durch den Kunden

6.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt wird. Aufgrund unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. 
6.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen spätestens bis zu den vorstehend genannten Fällen geltend gemacht 

 

7. Erweitertes Pfandrecht

Solartechnik Schmidt steht wegen seiner Ansprüche aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Ansprüchen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

 

8. Gewährleistung

Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung von Solartechnik Schmidt Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausführen oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von Solartechnik Schmidt für diese Arbeiten. Dasselbe gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt. 

 

Schlussbestimmungen

Solartechnik Schmidt ist nicht bereit oder verpflichtet, ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle zu betreiben. 
Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen Solartechnik Schmidt und einem Verbraucher-Kunden, die nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden, zum Beispiel im Rahmen unseres Kundenbeschwerdesystems beigelegt werden konnte, können Verbraucher-Kunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. kontaktieren. 

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